Im Sinne einer Eventualbegründung werde zudem bestritten, dass die Einheit der Materie generell verletzt sei. Auch sei der Anspruch auf eine unverfälschte Stimmabgabe nicht verletzt, da sich die Stimmberechtigten trotz der theoretischen Möglichkeit, zum einen oder anderen Beschluss eine andere Meinung zu haben, dazu entschieden hätten, das Referendumsbegehren zu unterzeichnen. Schliesslich habe der Gemeinderat durch die strikte Anwendung von § 62c GPR diesen unzulässigerweise nicht im -8-