Hinsichtlich des überwiegenden öffentlichen Interesses bestehe ein solches selbstverständlich an der korrekten Durchführung von Abstimmungen, sprich der Gewährleistung der Einheit der Materie. Entsprechend verlange der Beschwerdeführer auch nicht, dass über die beiden Beschlüsse gemeinsam abgestimmt werde, sondern beantrage die separate Abstimmung über die einzelnen Beschlüsse. Neben dem privaten Interesse des Beschwerdeführers spreche auch das gewichtige öffentliche Interesse an einer gut funktionierenden Demokratie dafür, eine korrekte Abstimmung durchzuführen.