es werde mithin kein allzu strenger Massstab angewendet. Von einem nicht anwaltlich vertretenen Bürger ohne Rechtskenntnisse könne nicht erwartet werden, dass er sich selbst über die gesetzlichen Bestimmungen orientiert. Daran ändere auch der Abdruck der einschlägigen Artikel auf der Rückseite der Referendumsbögen nichts. Hinzu komme, dass einer rechtsunkundigen Person nicht zugemutet werden könne, den vorliegenden Sachverhalt unter § 62c Abs. 2 GPR zu subsumieren, weil ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Beschlüssen bestehe. Dass diese nicht Gegenstand eines einzigen Referendumsbegehrens bilden könnten, habe nicht einmal die Gemeindeschreiberin erkannt.