Wieso dieses ausgehändigt worden sei, wenn es nicht korrekt gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die Auskunft der Gemeindeschreiberin sei deshalb vorbehaltlos erfolgt und der Beschwerdeführer habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass er jedes der drei Formulare habe verwenden dürfen. Was die Erkennbarkeit der unrichtigen Auskunft anbelange, sei festzuhalten, dass das Vertrauen des Adressaten erst dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn die Unrichtigkeit ohne Weiteres hätte erkennen können; es werde mithin kein allzu strenger Massstab angewendet.