2.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die Auskunftssuchenden davon hätten ausgehen dürfen, dass die Gemeindeschreiberin als höchste Beamtin, die auch den Gemeinderat in solchen Fragen berate, für die Auskunft zuständig gewesen sei. Aufgrund der Tatsache, dass drei Formulare ausgehändigt worden seien, hätten die Auskunftssuchenden entgegen der Ansicht der Vorinstanz sogar davon ausgehen müssen, dass sie – wenn sie gegen beide Beschlüsse das Referendum ergreifen wollten – das dritte Formular mit beiden Beschlüssen benutzen sollten. Wieso dieses ausgehändigt worden sei, wenn es nicht korrekt gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar.