Zudem handle es sich bei der verletzten Bestimmung nicht um eine Formvorschrift von geringer Bedeutung und dem Legalitätsprinzip komme im Bereich der politischen Rechte eine erhöhte Bedeutung zu. Damit liege ein überwiegendes öffentliches Interesse vor, hinter welchem der Vertrauensschutz so oder anders zurücktreten müsse. -7-