Auf den Vertrauensschutz könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Einerseits könne das Merkmal der Zusicherung bzw. die inhaltliche Bestimmtheit von vornherein nicht als erfüllt erachtet werden, da seitens der Gemeindekanzlei drei verschiedene Begehren ausgestellt worden seien. Andererseits hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass der verwendete Referendumsbogen fehlerhaft sei. Zudem handle es sich bei der verletzten Bestimmung nicht um eine Formvorschrift von geringer Bedeutung und dem Legalitätsprinzip komme im Bereich der politischen Rechte eine erhöhte Bedeutung zu.