2.2. Die Vorinstanz schützte die Ungültigkeitserklärung zusammengefasst mit der Begründung, nach dem klaren Wortlaut von § 62c Abs. 1 (richtig: Abs. 2) GPR könnten zwei eigenständige Beschlüsse nicht Gegenstand eines einzigen Referendums bilden. Vorliegend seien jedoch zwei verschiedene Beschlüsse zum Gegenstand eines einzigen Referendumbogens gemacht worden, womit eine Verletzung von § 62b Abs. 1 (richtig: § 62c Abs. 2) GPR vorliege, die korrekterweise zur Ungültigkeitserklärung des Referendums geführt habe. Auf den Vertrauensschutz könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen.