1.3. Zwar trifft es zu, dass im vorinstanzlichen Entscheid der Fokus auf der Prüfung des Vertrauensschutzes liegt. Dennoch äusserte sich die Vorinstanz in Erw. 4.1 auch zum Argument des Beschwerdeführers, aufgrund der klaren Positionen bezüglich Tempo 30 in X. könne nicht davon ausgegangen werden, dass jemand gegen Tempo 30 im Gebiet Z. und gleichzeitig für Tempo 30 im Gebiet östlich Y. sein könne und ging unter dem Titel des öffentlichen Interesses (angefochtener Entscheid, Erw. 6.1 f.) implizit auch auf die Frage der Verhältnismässigkeit ein. Damit wird der angefochtene Entscheid den aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Begründungsansprüchen gerecht.