II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe lediglich auf die Frage des Vertrauensschutzes Bezug genommen und nicht auf die übrigen vorgebrachten Argumente. 1.2. Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessenden Begründungspflicht wird Genüge getan, wenn sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen -6-