Denn sein Antrag gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 setzt implizit ein Vorliegen eines gültigen Referendums voraus, kann doch über ein nicht gültig zustande gekommenes Referendum von vornherein keine Abstimmung durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ist Rechtsbegehren Ziff. 2 deshalb derart auszulegen, als dass es den Antrag auf Gültigkeitserklärung des Referendums mitumfasst. 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im präzisierten Umfang einzutreten.