2. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als die Aufhebung des Entscheides des Gemeinderates X. beantragt wird (Rechtsbegehren Ziff. 1 in fine). Dieser ist im Rahmen des Streitgegenstands durch den Entscheid des DVI, Gemeindeabteilung, ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_466/2019 vom 31. August 2020 Erw. 1.2, je mit Hinweisen; ALAIN GRIFFEL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 28 N 35).