1.2. Was die seitens des Beschwerdeführers aufgeworfene Frage der Zuständigkeit der Gemeindeabteilung des DVI (Beschwerde, S. 8) anbelangt, ist der Vollständigkeit halber das Folgende festzuhalten: Gestützt auf § 10 lit. f DelV i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 26. März 1985 (Organisationsgesetz; SAR 153.100), ist das DVI, Gemeindeabteilung, für die Behandlung von Stimmrechtsbeschwerden zuständig -5- und somit entgegen dem Zweifel des Beschwerdeführers auch zur Unterzeichnung der entsprechenden Entscheide berechtigt.