5. Das DVI wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'200.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) den Regierungsrat das DVI, Generalsekretariat Subsidiäre Verfassungsbeschwerde