1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2022 und mit ihm die Verfügung des DVI vom 30. September 2021 aufgehoben; die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an das DVI zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Die Verfahrenskosten des Regierungsrats gehen zu Lasten des Kantons. - 12 - 4. Der Regierungsrat wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen.