Aufgrund des Missverhältnisses von Entschädigung und Aufwand (§ 8b Abs. 2 AnwT) und weil die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens geht (§ 12a AnwT), rechtfertigen sich Abzüge von 30 % bzw. 25 %. Insgesamt ergibt sich damit eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'200.00 für das regierungsrätliche Verfahren. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht mit der gleichen Thematik rechtfertigt sich nach Massgabe von § 8 AnwT ein Parteikostenersatz von Fr. 2'500.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: