2.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Wird von einem Streitwert von unter Fr. 500'000.00, einem unterdurchschnittlichen Aufwand und einer niedrigen Schwierigkeit ausgegangen, ergibt sich für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 7'000.00 (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 und § 8a Abs. 2 AnwT). Aufgrund des Missverhältnisses von Entschädigung und Aufwand (§ 8b Abs. 2 AnwT) und weil die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens geht (§ 12a AnwT), rechtfertigen sich Abzüge von 30 % bzw. 25 %.