2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 278 f.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Regierungsrat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG).