III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden (vgl. vorne Erw. II/6). Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Staates. Gleich verhält es sich mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat. - 11 -