Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG). Aufgrund der grösseren Sachnähe des Departements und zur Wahrung des Instanzenzugs rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zum erneuten Entscheid über das Gesuch an das DVI zurückzuweisen. Dieses wird zu beurteilen haben, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis der Spartenrechnung (§ 7f SonderV 20-2) erbringt und bezüglich der Sparte Restaurant die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen erfüllt.