Reingewinn gemäss Art. 58 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) gleichgesetzt werden. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Ungleichbehandlung eines Betriebs mit einer Restaurantsparte gegenüber reinen Gastrounternehmen verletzt somit den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. 8. Nicht näher einzugehen ist auf den Vorwurf, die Vorinstanzen hätten den Gewinn 2020 nicht richtig festgestellt; massgebend ist letztlich, dass im Jahr 2020 unbestrittenermassen ein Gewinn resultierte. 9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.