Die bedingte Gewinnbeteiligung gemäss Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Ge- setz steht der Gewährung von Härtefallmassnahmen nicht entgegen (unter den Parteien ist diesbezüglich unbestritten, dass im Jahr 2020 ein [Gesamt- ]Unternehmensgewinn erzielt wurde; umstritten ist nur dessen Höhe [Fr. 158'779.00 oder Fr. 4'999.00]). Sie hat aber zur Folge, dass erzielte steuerbare Unternehmensgewinne bis zum Betrag eines erhaltenen rückzahlbaren Beitrags an den Kanton weiterzuleiten sind. Insofern kann auch eine rückwirkend auszurichtende Härtefallhilfe nicht mit dem steuerbaren - 10 -