12 Abs. 1septies Covid- 19-Gesetz bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken einen Ausgleich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Argumentation der Vorinstanz, wonach fiskalische Mittel nicht zur Erzielung privater Unternehmensgewinne eingesetzt werden sollten, kein überwiegendes Interesse an einer entsprechenden Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin begründen. Deren Sparte Restaurant wird dadurch – in einer dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht widersprechenden Weise – gegenüber Konkurrenten benachteiligt. Sowohl Art. 2a i.V.m. Art. 5a HFMV 20 als auch § 7f SonderV 20-2 sehen vor, auf die jeweilige Spartenrechnung abzustellen.