Diesbezüglich steht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund. Der Anspruch auf Gleichbehandlung diversifizierter Unternehmen (mit Restaurants) mit reinen Gastrobetrieben ergibt sich namentlich auch aufgrund der bundesrechtlich vorgegebene Spartenbetrachtung (vgl. vorne Erw. 5). Dabei schafft die bedingte Gewinnbeteiligung gemäss Art. 12 Abs. 1septies Covid- 19-Gesetz bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken einen Ausgleich.