Die Beschwerdeführerin erfährt im Vergleich zu Konkurrenten, die lediglich im Restaurantgewerbe tätig sind, insofern einen Nachteil, als sie entsprechend dem angefochtenen Entscheid ungedeckte Fixkosten der Sparte Restaurant über ihr positives Gesamtergebnis auszugleichen hat. Insofern wird sie als diversifiziertes Unternehmen gegenüber reinen Gastrobetrieben benachteiligt. Wie ausgeführt (vorne Erw. 4), bezieht sich das Kriterium der "erheblichen ungedeckten Fixkosten" in Art. 2a HFMV 20 i.V.m. Art. 5a HFMV 20 auf die jeweilige Unternehmenssparte. Diesbezüglich steht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund.