7.2. Die Beschwerdeführerin steht bezüglich ihrer Sparte Restaurant mit anderen gastgewerblichen Angeboten in Konkurrenz und kann sich insofern auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen berufen (vgl. BGE 120 Ia 236, Erw. 1). Demgegenüber ist ihre Rüge, es ergebe sich eine Ungleichbehandlung von Konkurrenten in den verschiedenen Kantonen, nicht zu hören. Eine entsprechende Gleichbehandlung kann aufgrund der föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz und der Eigenständigkeit der Kantone nicht gefordert werden (vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, a.a.O., Art. 8 N 23).