Von einer willkürlichen Rechtsanwendung kann somit (knapp) nicht ausgegangen werden. 7. 7.1. Im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) kann sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. der Konkurrenten berufen. Bei diesem spezifischen Gleichheitsgebot handelt es sich um ein verfassungsmässiges Recht (vgl. BGE 125 I 7, Erw. 3e; 123 I 279, Erw. 3d; W ALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 247 f.).