eines unterstützten Unternehmens. Die Vorinstanzen haben demgegenüber für die betreffenden Härtefallmassnahmen einen Verlust des Gesamtunternehmens vorausgesetzt, d.h. sie interpretierten Art. 5a HFMV 20 vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1bis und Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz in dem Sinne, dass bezogen auf das gesamte Unternehmen ein Verlust vorliegen muss, damit für eine Sparte Härtefallhilfe gewährt werden kann. Damit soll verhindert werden, dass private Unternehmensgewinne nicht durch fiskalische Mittel finanziert werden. Diese Auslegung hat nicht zur Folge, dass der angefochtene Entscheid sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis unhaltbar wäre;