SonderV 20-2 (Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen) nicht geltend. Sie beruft sich lediglich auf eine angeblich bundesrechtswidrige Praxis des DVI bezüglich der Behandlung von Sparten eines Unternehmens. Dabei handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung. Eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts wird damit nicht geltend gemacht.