5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden (vgl. BGE 138 I 356, Erw. 5.4.2; 127 I 60, Erw. 4a; 125 I 182, Erw. 2a). Danach geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Entsprechend könnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren rügen, eine angewendete Bestimmung der kantonalen SonderV 20-2 verstosse gegen Bundesrecht. Dies macht sie jedoch insbesondere bezüglich § 7f SonderV 20-2 (Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen) nicht geltend.