Entsprechend Art. 5a HFMV 20 hat das Unternehmen darzulegen, dass aus dem Umsatzrückgang "erhebliche ungedeckte Fixkosten" resultieren. Da Art. 2a HFMV 20 explizit auf Art. 5a HFMV 20 Bezug nimmt, ergibt sich, dass sich das Kriterium der ungedeckten Fixkosten – bei Unternehmen mit abgegrenzten Tätigkeitsbereichen – auf die jeweilige Unternehmenssparte bezieht. Art. 12 Abs. 1bis und Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz wurden vom Verordnungsgeber in diesem Sinne präzisiert.