können, soweit dies nicht aufgrund von "Überlappungen" zu Überentschädigungen führt (vgl. dazu die Einschätzung des Staatsekretariats für Wirtschaft [SECO] vom 5. Januar 2022 [Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage 14]). Unter dieser Vorgabe muss es auch zulässig sein, dass einem Unternehmen lediglich für eine seiner Sparten Härtefallhilfe gewährt wird.