4. Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind, muss es gemäss Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz ermöglicht werden, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern es keine Überlappungen gibt. Nach Art. 2a HFMV 20 können Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen, dass die Anforderungen nach den Art. 3 Abs. 1 lit. c, Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5, Art. 5a und Art. 8-8c HFMV 20 je Sparte separat beurteilt werden. Aus dem Bundesrecht ergibt sich somit, dass Unternehmen mit mehreren abgegrenzten Sparten dafür separate Härtefallhilfen gewährt werden -7-