Bevor ein Unternehmen mit Steuergeldern unterstützt werde, müssten die Gewinne gewisser Sparten die Verluste anderer Sparten ausgleichen. Im Bereich der bedingten Gewinnbeteiligung sei dabei der Gewinn des gesamten Unternehmens massgebend und nicht nur derjenige der unterstützten Sparte. Dadurch würden Unternehmen zur Ergreifung zumutbarer Selbsthilfemassnahmen und zur Eigenverantwortung angehalten. Der Regierungsrat sei der Auffassung, dass das Vorliegen ungedeckter Fixkosten in Bezug auf das Gesamtunternehmen zu prüfen sei. Angesichts des von der Beschwerdeführerin erwirtschafteten Gewinns sei daher keine Härtefallhilfe auszurichten.