Die Verordnungsbestimmung präzisiere lediglich, dass Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen beantragen könnten, dass die Anforderungen separat nach Sparte geprüft würden. Die an Unternehmen ausgerichtete Härtefallhilfe solle nicht dazu führen, dass private Unternehmensgewinne durch Steuergelder finanziert würden, weshalb unter anderem die bedingte Gewinnbeteiligung nach Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz eingeführt worden sei. Bevor ein Unternehmen mit Steuergeldern unterstützt werde, müssten die Gewinne gewisser Sparten die Verluste anderer Sparten ausgleichen.