3. Der Regierungsrat hat bestätigt, dass der Beschwerdeführerin keine Härtefallhilfen zustehen. Bei Art. 2a HFMV 20 handle es sich um eine Ausführungsbestimmung zu Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz. Damit werde ermöglicht, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt werden könnten und es keine Überschneidungen gebe. Die Verordnungsbestimmung präzisiere lediglich, dass Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen beantragen könnten, dass die Anforderungen separat nach Sparte geprüft würden.