Spartenbetrachtung beantragen könnten (vgl. auch Art. 2a HFMV und Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz). Die Vorinstanzen hätten im Ergebnis die vorgesehene Spartenbetrachtung verweigert. Eine "Verrechnung" des Jahresgewinns 2020 des Gesamtunternehmens mit den ungedeckten Fixkosten der Sparte Restaurant sei hier nicht vorgesehen. Die Vorinstanzen gingen im Hinblick auf die Vermeidung von Überentschädigungen von einem "Handlungsspielraum" aus, der nicht bestehe. Die beantragte Härtefallentschädigung führe zu keiner Überentschädigung und lasse sich insbesondere nicht aufgrund von Art. 12 Abs. 1septies