2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Härtefallgesuch hätte nicht mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, die ungedeckten Fixkosten der Restaurantbetriebe würden durch einen Gewinn des Gesamtunternehmens gedeckt. Damit würden der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV; § 20 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) verletzt. Die Beschwerdeführerin führe an einigen Standorten verschiedene Dienstleistungsbetriebe ohne eigene Rechtspersön-