Die § 55 Abs. 2 lit. a VRPG entsprechende Regelung findet sich auf Bundesebene in Art. 83 lit. k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die betreffenden Entscheide letzter kantonaler Instanzen können gemäss Art. 113 BGG lediglich mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (vgl. Art. 116 BGG).