2. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG kann bei der Zusprechung von Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.