§ 11 Abs. 2 SonderV 20-2). Dies gilt auch im Bereich der Härtefallmassnahmen bei behördlich angeordneten Schliessungen (Fixkostenbeiträge gemäss § 7b SonderV 20-2) bzw. für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken (§ 7e SonderV 20-2) sowie für Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen (§ 7f SonderV 20-2). Der Beschluss des -4- Regierungsrats unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 VRPG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.