2. Als Härtefallhilfe sei ein Fixkostenbeitrag festzusetzen; eventualiter sei die Sache den Vorinstanzen zur Festsetzung einer angemessenen Härtefallhilfe zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 2. Das DVI, Generalsekretariat, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 namens des Regierungsrats: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. September 2022 beraten und entschieden.