2. Als Härtefallhilfe sei ein Fixkostenbeitrag festzusetzen; eventualiter sei die Sache dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 2. Der Regierungsrat beschloss am 9. März 2022: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 91.90, zusammen Fr. 1'591.90, werden der Beschwerdeführerin A. AG auferlegt.