Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.172 / ME / we (2022-000264) Art. 93 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch lic. iur. Magdalena Heyder, Rechtsanwältin, Jurastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Härtefallmassnahmen gemäss Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Entscheid des Regierungsrats vom 9. März 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die A. AG bietet mit einem sozial ausgerichteten, gemeinnützigen Geschäftsmodell Arbeits- und Wohnmöglichkeiten für und mit Menschen mit voller und eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Die Gesellschaft bezweckt die berufliche, arbeitsmässige und soziale Eingliederung von Menschen mit psychischen und physischen Behinderungen sowie von Arbeits- und Erwerbslosen. Am 15. Juni 2021 stellte die A. AG für die Sparte Restaurant ein Gesuch um Härtefallmassnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. 2. Am 30. September 2021 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat, das Gesuch um Härtefallmassnahmen ab. Zur Begründung erwog es im Wesentlichen, dass mit dem Gewinn des Gesamtunternehmens die ungedeckten Fixkosten der Sparte Restaurant gedeckt werden könnten. B. 1. Gegen die Verfügung des DVI erhob die A. AG mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 30. September 2021 sei aufzuheben und das Gesuch der A. AG um Härtefallmassnahmen sei gutzuheissen. 2. Als Härtefallhilfe sei ein Fixkostenbeitrag festzusetzen; eventualiter sei die Sache dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 2. Der Regierungsrat beschloss am 9. März 2022: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staats- gebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 91.90, zusammen Fr. 1'591.90, werden der Beschwerdeführerin A. AG auferlegt. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. -3- C. 1. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob die A. AG mit Eingabe vom 29. April 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000264 vom 9. März 2022 und die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kan- tons Aargau vom 30. September 2021 seien aufzuheben und das Ge- such der A. AG um Härtefallhilfe sei gutzuheissen. 2. Als Härtefallhilfe sei ein Fixkostenbeitrag festzusetzen; eventualiter sei die Sache den Vorinstanzen zur Festsetzung einer angemessenen Härtefallhilfe zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 2. Das DVI, Generalsekretariat, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 namens des Regierungsrats: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdefüh- rerin 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. September 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 11 Abs. 1 der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirt- schaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SonderV 20-2; SAR 961.212; in Kraft bis 15. April 2022) entscheidet das DVI über die An- träge zu Gesuchen betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss den §§ 7a- 7d SonderV 20-2. Ganz oder teilweise abschlägige Entscheide können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 11 Abs. 2 SonderV 20-2). Dies gilt auch im Bereich der Härtefallmassnahmen bei behördlich angeordneten Schliessungen (Fixkostenbeiträge gemäss § 7b SonderV 20-2) bzw. für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken (§ 7e SonderV 20-2) sowie für Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen (§ 7f SonderV 20-2). Der Beschluss des -4- Regierungsrats unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 VRPG der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vor- liegender Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG kann bei der Zusprechung von Subven- tionen, auf die kein Anspruch besteht, mit der Verwaltungsgerichts- beschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die § 55 Abs. 2 lit. a VRPG entsprechende Regelung findet sich auf Bun- desebene in Art. 83 lit. k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die betreffenden Entscheide letzter kantonaler Instanzen können gemäss Art. 113 BGG lediglich mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden, wobei nur die Verletzung von verfassungsmäs- sigen Rechten gerügt werden kann (vgl. Art. 116 BGG). Entsprechend dem Bundesverfahrensrecht umfasst auch der Begriff der Subventionen gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG geldwerte Vorteile wie Finanzhilfen und Abgeltungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, Art. 83 N 196 ff.). Ein Anspruch auf eine Subvention ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2014 vom 7. August 2015, Erw. 1.2.2; vgl. BGE 145 I 121, Erw. 1.2). Gemäss § 1 Abs. 2 SonderV 20-2 besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung. Die Ausrichtung von Leistungen erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und in der Reihenfolge der eingegangenen Ge- suche. Damit fallen insbesondere die Härtefallmassnahmen bei behördlich angeordneten Schliessungen (Fixkostenbeiträge gemäss § 7b SonderV 20-2), für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken (§ 7e SonderV 20-2) und Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeits- bereichen (§ 7f SonderV 20-2) unter den Subventionsbegriff des VRPG. Folglich kann die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. -5- II. 1. Die Rechtsgrundlagen im Bereich der Härtefallmassnahmen wurden wäh- rend der Pandemie laufend angepasst. Es ist daher vorab festzuhalten, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls die Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids, d.h. am 30. September 2021, mass- gebend ist. Heranzuziehen sind somit das Bundesgesetz über die gesetz- lichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) in der Fassung vom 2. September 2021, die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zu- sammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid- 19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20; SR 951.262) in der Fassung vom 19. Juni 2021 sowie die kantonale SonderV 20-2 in der Fassung vom 1. Juli 2021. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Härtefallgesuch hätte nicht mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, die ungedeckten Fixkosten der Restaurantbetriebe würden durch einen Gewinn des Gesamtunterneh- mens gedeckt. Damit würden der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV; § 20 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) verletzt. Die Beschwerdeführerin führe an einigen Stand- orten verschiedene Dienstleistungsbetriebe ohne eigene Rechtspersön- lichkeit. Dazu gehörten u.a. mehrere Restaurantbetriebe, eine Textilzone, eine Nahrungsmittelfertigung und eine Weinproduktion. Die Beschwerde- führerin habe im Jahr 2018 einen Gesamtumsatz von Fr. 8'398'639.00, im Jahr 2019 von Fr. 9'067'131.00 und im Jahr 2020 von Fr. 6'796'378.00 er- zielt. Ihre Sparte Restaurant erfülle die Voraussetzungen für die Härtefall- hilfe. Der betreffende Bereich weise im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 einen Umsatzrückgang von 56 % auf. Daraus ergäben sich für die Sparte Restaurant im Jahr 2020 ungedeckte Fixkosten von Fr. 2'081'158.00. Die Restaurantbetriebe der Beschwerdeführerin hätten zudem aufgrund behördlicher Anordnung vom 1. Dezember 2020 bis 31. Mai 2021 für insgesamt 104 Tage schliessen müssen. Die Sparte Restaurant der Beschwerdeführerin erfülle sowohl die Voraussetzung von § 7e SonderV 20-2, wonach ein Umsatzrückgang von 40 % vorliegen müsse, als auch jene von § 7b SonderV 20-2 (Schliessung während insge- samt mindestens 40 Tagen aufgrund einer behördlichen Anordnung). Der Tätigkeitsbereich Restaurant könne mittels Spartenrechnung klar abge- grenzt werden. Die Voraussetzungen der HFMV 20 dürften vom Kanton nicht strenger ausgestaltet werden. Mit Art. 5a HFMV 20 gebe das Bundes- recht vor, dass Unternehmen in Bezug auf ungedeckte Fixkosten eine -6- Spartenbetrachtung beantragen könnten (vgl. auch Art. 2a HFMV und Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz). Die Vorinstanzen hätten im Ergebnis die vorgesehene Spartenbetrachtung verweigert. Eine "Verrechnung" des Jah- resgewinns 2020 des Gesamtunternehmens mit den ungedeckten Fix- kosten der Sparte Restaurant sei hier nicht vorgesehen. Die Vorinstanzen gingen im Hinblick auf die Vermeidung von Überentschädigungen von einem "Handlungsspielraum" aus, der nicht bestehe. Die beantragte Härte- fallentschädigung führe zu keiner Überentschädigung und lasse sich ins- besondere nicht aufgrund von Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz (Weiter- leitung des steuerbaren Jahresgewinns im Umfang des erhaltenen Bei- trags) verweigern. 3. Der Regierungsrat hat bestätigt, dass der Beschwerdeführerin keine Här- tefallhilfen zustehen. Bei Art. 2a HFMV 20 handle es sich um eine Ausfüh- rungsbestimmung zu Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz. Damit werde er- möglicht, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern die Tätig- keiten eines Unternehmens klar abgegrenzt werden könnten und es keine Überschneidungen gebe. Die Verordnungsbestimmung präzisiere lediglich, dass Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen beantragen könnten, dass die Anforderungen separat nach Sparte geprüft würden. Die an Unternehmen ausgerichtete Härtefallhilfe solle nicht dazu führen, dass private Unternehmensgewinne durch Steuergelder finanziert würden, wes- halb unter anderem die bedingte Gewinnbeteiligung nach Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz eingeführt worden sei. Bevor ein Unterneh- men mit Steuergeldern unterstützt werde, müssten die Gewinne gewisser Sparten die Verluste anderer Sparten ausgleichen. Im Bereich der beding- ten Gewinnbeteiligung sei dabei der Gewinn des gesamten Unternehmens massgebend und nicht nur derjenige der unterstützten Sparte. Dadurch würden Unternehmen zur Ergreifung zumutbarer Selbsthilfemassnahmen und zur Eigenverantwortung angehalten. Der Regierungsrat sei der Auffas- sung, dass das Vorliegen ungedeckter Fixkosten in Bezug auf das Gesamt- unternehmen zu prüfen sei. Angesichts des von der Beschwerdeführerin erwirtschafteten Gewinns sei daher keine Härtefallhilfe auszurichten. 4. Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind, muss es gemäss Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz ermöglicht werden, verschie- dene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern es keine Überlappungen gibt. Nach Art. 2a HFMV 20 können Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen, dass die An- forderungen nach den Art. 3 Abs. 1 lit. c, Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5, Art. 5a und Art. 8-8c HFMV 20 je Sparte separat beurteilt werden. Aus dem Bundesrecht ergibt sich somit, dass Unternehmen mit mehreren abgegrenzten Sparten dafür separate Härtefallhilfen gewährt werden -7- können, soweit dies nicht aufgrund von "Überlappungen" zu Überentschä- digungen führt (vgl. dazu die Einschätzung des Staatsekretariats für Wirt- schaft [SECO] vom 5. Januar 2022 [Verwaltungsgerichtsbeschwerde- beilage 14]). Unter dieser Vorgabe muss es auch zulässig sein, dass einem Unternehmen lediglich für eine seiner Sparten Härtefallhilfe gewährt wird. Entsprechend Art. 5a HFMV 20 hat das Unternehmen darzulegen, dass aus dem Umsatzrückgang "erhebliche ungedeckte Fixkosten" resultieren. Da Art. 2a HFMV 20 explizit auf Art. 5a HFMV 20 Bezug nimmt, ergibt sich, dass sich das Kriterium der ungedeckten Fixkosten – bei Unternehmen mit abgegrenzten Tätigkeitsbereichen – auf die jeweilige Unternehmenssparte bezieht. Art. 12 Abs. 1bis und Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz wurden vom Verordnungsgeber in diesem Sinne präzisiert. 5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) als verfas- sungsmässiges Individualrecht angerufen werden (vgl. BGE 138 I 356, Erw. 5.4.2; 127 I 60, Erw. 4a; 125 I 182, Erw. 2a). Danach geht Bundes- recht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Entsprechend könnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren rügen, eine angewendete Bestimmung der kantonalen SonderV 20-2 verstosse gegen Bundesrecht. Dies macht sie jedoch insbesondere bezüglich § 7f SonderV 20-2 (Unter- nehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen) nicht geltend. Sie be- ruft sich lediglich auf eine angeblich bundesrechtswidrige Praxis des DVI bezüglich der Behandlung von Sparten eines Unternehmens. Dabei han- delt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung. Eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts wird damit nicht geltend gemacht. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine willkürliche Rechtsanwen- dung (vgl. Art. 9 BV; FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 503 ff. und 510 ff.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkür- lich ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 1.5). 6.2. Entsprechend vorstehender Erw. 4 bezieht sich das Kriterium der "erheb- lichen ungedeckten Fixkosten" in Art. 5a HFMV 20 auf die jeweilige Sparte -8- eines unterstützten Unternehmens. Die Vorinstanzen haben demgegen- über für die betreffenden Härtefallmassnahmen einen Verlust des Gesamt- unternehmens vorausgesetzt, d.h. sie interpretierten Art. 5a HFMV 20 vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1bis und Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz in dem Sinne, dass bezogen auf das gesamte Unternehmen ein Verlust vorliegen muss, damit für eine Sparte Härtefallhilfe gewährt werden kann. Damit soll verhindert werden, dass private Unternehmensgewinne nicht durch fiskalische Mittel finanziert werden. Diese Auslegung hat nicht zur Folge, dass der angefochtene Entscheid sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis unhaltbar wäre; ein klarer Verstoss gegen Bundesrecht liegt nicht vor. Im Gesetzgebungsverfahren wurde zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere A-Fonds-perdu-Beiträge nicht höher ausfallen dürften als die "effektiv ungedeckten Kosten" (Botschaft des Bundesrats vom 17. Februar 2021, 21.016, S. 26, in: Bundesblatt [BBl] 2021 285). Damit ist es jedenfalls im Ergebnis nicht krass fehlerhaft, Unternehmenssparten die Härtefallhilfe für ungedeckte Fixkosten lediglich zukommen zu lassen, wenn diese nicht durch andere Sparten ausgeglichen werden. Von einer willkürlichen Rechtsanwendung kann somit (knapp) nicht ausge- gangen werden. 7. 7.1. Im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) kann sich die Beschwerde- führerin auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. der Konkurrenten berufen. Bei diesem spezifischen Gleichheitsgebot handelt es sich um ein verfassungsmässiges Recht (vgl. BGE 125 I 7, Erw. 3e; 123 I 279, Erw. 3d; W ALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrecht- lichen Beschwerde, Bern 1994, S. 247 f.). Es verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbe- werbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (BGE 125 I 431, Erw. 4b/aa; KLAUS A. VALLENDER, in: Die schweizerische Bundesverfas- sung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 27 N 31). Als direkte Konkurrenten gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot, gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus. Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung (BGE 142 I 162, Erw. 3.7.2; vgl. auch BGE 125 I 431, Erw. 4b/aa; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 1057 f.; zu § 20 KV: KURT -9- EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kom- mentar, Aarau 1986, § 20 N 9). 7.2. Die Beschwerdeführerin steht bezüglich ihrer Sparte Restaurant mit ande- ren gastgewerblichen Angeboten in Konkurrenz und kann sich insofern auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen berufen (vgl. BGE 120 Ia 236, Erw. 1). Demgegenüber ist ihre Rüge, es ergebe sich eine Ungleichbehandlung von Konkurrenten in den verschiedenen Kantonen, nicht zu hören. Eine entsprechende Gleichbehandlung kann aufgrund der föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz und der Eigenständigkeit der Kantone nicht gefordert werden (vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schwei- zerische Bundesverfassung, a.a.O., Art. 8 N 23). Die Beschwerdeführerin erfährt im Vergleich zu Konkurrenten, die lediglich im Restaurantgewerbe tätig sind, insofern einen Nachteil, als sie entspre- chend dem angefochtenen Entscheid ungedeckte Fixkosten der Sparte Restaurant über ihr positives Gesamtergebnis auszugleichen hat. Insofern wird sie als diversifiziertes Unternehmen gegenüber reinen Gastrobetrie- ben benachteiligt. Wie ausgeführt (vorne Erw. 4), bezieht sich das Kriterium der "erheblichen ungedeckten Fixkosten" in Art. 2a HFMV 20 i.V.m. Art. 5a HFMV 20 auf die jeweilige Unternehmenssparte. Diesbezüglich steht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund. Der Anspruch auf Gleichbehandlung diversifizierter Unternehmen (mit Restaurants) mit rei- nen Gastrobetrieben ergibt sich namentlich auch aufgrund der bundes- rechtlich vorgegebene Spartenbetrachtung (vgl. vorne Erw. 5). Dabei schafft die bedingte Gewinnbeteiligung gemäss Art. 12 Abs. 1septies Covid- 19-Gesetz bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken einen Ausgleich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Argu- mentation der Vorinstanz, wonach fiskalische Mittel nicht zur Erzielung privater Unternehmensgewinne eingesetzt werden sollten, kein überwie- gendes Interesse an einer entsprechenden Ungleichbehandlung der Be- schwerdeführerin begründen. Deren Sparte Restaurant wird dadurch – in einer dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht widersprechenden Weise – gegenüber Konkurrenten benachteiligt. Sowohl Art. 2a i.V.m. Art. 5a HFMV 20 als auch § 7f SonderV 20-2 sehen vor, auf die jeweilige Spartenrechnung abzustellen. Die bedingte Gewinnbeteiligung gemäss Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Ge- setz steht der Gewährung von Härtefallmassnahmen nicht entgegen (unter den Parteien ist diesbezüglich unbestritten, dass im Jahr 2020 ein [Gesamt- ]Unternehmensgewinn erzielt wurde; umstritten ist nur dessen Höhe [Fr. 158'779.00 oder Fr. 4'999.00]). Sie hat aber zur Folge, dass erzielte steuerbare Unternehmensgewinne bis zum Betrag eines erhaltenen rück- zahlbaren Beitrags an den Kanton weiterzuleiten sind. Insofern kann auch eine rückwirkend auszurichtende Härtefallhilfe nicht mit dem steuerbaren - 10 - Reingewinn gemäss Art. 58 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) gleichgesetzt wer- den. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Ungleichbehandlung eines Be- triebs mit einer Restaurantsparte gegenüber reinen Gastrounternehmen verletzt somit den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenos- sen. 8. Nicht näher einzugehen ist auf den Vorwurf, die Vorinstanzen hätten den Gewinn 2020 nicht richtig festgestellt; massgebend ist letztlich, dass im Jahr 2020 unbestrittenermassen ein Gewinn resultierte. 9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gut- zuheissen. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Ent- scheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG). Aufgrund der grös- seren Sachnähe des Departements und zur Wahrung des Instanzenzugs rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zum erneuten Entscheid über das Gesuch an das DVI zurückzuweisen. Dieses wird zu beurteilen haben, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis der Spartenrechnung (§ 7f SonderV 20-2) erbringt und bezüglich der Sparte Restaurant die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen erfüllt. Entsprechend sind der Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2022 und mit ihm die Verfügung des DVI vom 30. September 2021 aufzuheben. Die An- gelegenheit wird zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Departement zurückgewiesen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden (vgl. vorne Erw. II/6). Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Staates. Gleich verhält es sich mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat. - 11 - 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder will- kürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 278 f.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Regierungsrat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren hat das DVI die Parteikosten der Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e VRPG). 2.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Wird von einem Streitwert von unter Fr. 500'000.00, einem unterdurchschnittlichen Aufwand und einer niedrigen Schwierigkeit ausge- gangen, ergibt sich für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 7'000.00 (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 und § 8a Abs. 2 AnwT). Aufgrund des Missverhältnisses von Entschädigung und Aufwand (§ 8b Abs. 2 AnwT) und weil die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens geht (§ 12a AnwT), rechtfertigen sich Abzüge von 30 % bzw. 25 %. Insgesamt ergibt sich damit eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'200.00 für das regierungsrätliche Verfahren. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht mit der gleichen Thematik rechtfertigt sich nach Massgabe von § 8 AnwT ein Parteikostenersatz von Fr. 2'500.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Regie- rungsratsbeschluss vom 9. März 2022 und mit ihm die Verfügung des DVI vom 30. September 2021 aufgehoben; die Angelegenheit wird zum erneu- ten Entscheid im Sinne der Erwägungen an das DVI zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Die Verfahrenskosten des Regierungsrats gehen zu Lasten des Kantons. - 12 - 4. Der Regierungsrat wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Ver- waltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu er- setzen. 5. Das DVI wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor dem Regierungs- rat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'200.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) den Regierungsrat das DVI, Generalsekretariat Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbe- schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. September 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier