3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 186.00, gesamthaft Fr. 1'386.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. - 12 - 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'800.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q. (Vertreter) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten