Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt die aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 VRPG). Die im angefochtenen Entscheid angesetzte Nachfrist ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen und daher von Amtes wegen neu festzulegen. Der Beschwerdeführerin ist eine Nachfrist bis 20. September 2022 anzusetzen. Danach kann die Ersatzvornahme angeordnet werden. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).