Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragungen sowie auf Durchführung eines Augenscheins sind daher abzuweisen. Tatsächlich ist auch nicht erkennbar, dass eine Augenscheinsverhandlung entscheidwesentliche Tatsachen zum Vorschein bringen könnte: Das Verbot von § 43 Abs. 1 BauG gilt unabhängig davon, ob bei den beiden umstrittenen Lieferwagen konkrete umweltgefährdende Standschäden festzustellen sind oder nicht. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.