Die Durchführung von Sachverhaltsabklärungen oder ein eigentliches Beweisverfahren mit Augenschein lassen sich mit der besonderen Natur des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht vereinbaren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.193 vom 15. September 2015, Erw. II/1). Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragungen sowie auf Durchführung eines Augenscheins sind daher abzuweisen.