Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist beschränkt (siehe vorne Erw. I/2.1). Indem eine verkürzte Rechtsmittelfrist gilt und das Verwaltungsgericht innert kurzer Frist entscheidet, ist das Verfahren zudem beschleunigt (§ 83 Abs. 1 VRPG).