Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin argumentiert, einer Immatrikulation stehe lediglich das Konkursamt im Wege, das Schlüssel und Ausweispapiere bis anhin nicht ausgehändigt habe. Dieses Vorbringen wird in keiner Art und Weise belegt und erscheint daher als blosse Schutzbehauptung. Es erübrigt sich, näher darauf einzugehen. 4. Das Vollstreckungsverfahren weist im Vergleich zu den Verwaltungsverfahren, welche zu einem Sachentscheid führen, Besonderheiten auf. Eine Abklärung des Sachverhalts unter Einhaltung der Verfahrensrechte der Be- - 10 -